Schlagwortübersicht | Transfergesellschaft

Beratungspflicht im Vorfeld

Vor Abschluss des Sozialplans muss ein Beratungsgespräch mit den Betriebsparteien durch die Agentur für Arbeit stattgefunden haben, um eine Förderung der Transfermaßnahmen (Transferagentur, Transfergesellschaft) durch die Agentur für Arbeit zu ermöglichen.

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Betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE)

Fachbegriff für Transfergesellschaft (externe beE; Mitarbeiter scheiden über den Drei Parteien Vertrag aus dem Unternehmen aus und gehen ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft ein) oder beim personalabgebenden Unternehmen (interne beE; Mitarbeiter werden gekündigt und verbleiben die Laufzeit ihrer Kündigungsfrist im Unternhemen)eingerichtete besondere betriebliche Einheit, deren Träger der bisherige Arbeitgeber ist.

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Drei Parteien Vertrag

Vertrag zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Transfergesellschaft. Inhalt ist die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zum Arbeitgeber und Begründung des neuen, befristeten Arbeitsverhältnisses zur Transfergesellschaft.

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Eigenbeteiligung des Unternehmens

Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mittel für Transferagenturen und zur Finanzierung von Transfergesellschaften.

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Einstiegsprämie

In Transfersozialplan vereinbarte Zahlung als Anreiz für die Arbeitnehmer zum Wechsel in die Transfergesellschaft.

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Profiling

Analyse der Stärken und Schwächen (Eingliederungsaussichten) der Teilnehmer. Durchführung vor Start der Transfergesellschaft vorgeschrieben.

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Qualifizierungsbudget

Finanzielle Mittel, die im Transfersozialplan für die Qualifizierung der Teilnehmer in der beE vorgesehen sind.

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Ruhendstellung

Während der Transfergesellschaft ist es möglich, dass der Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis aufnimmt und das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft ruhend stellt. Der Arbeitnehmer kann so ein neues Arbeitsverhältnis erproben mit der Sicherheit zur Transfergesellschaft zurückkehren zu können falls es scheitert.

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Sprinterprämie

Bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der beE eingesparte Kosten werden dem Arbeitnehmer teilweise ausgezahlt. So wird ein finanzieller Anreiz geschaffen, möglichst schnell einen neuen Arbeitsplatz zu finden und das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft zu beenden.

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Transfergesellschaft § 111 SGB III

Ein Unternehmen, dessen Gegenstand die befristete Aufnahme von Arbeitnehmern in ein Arbeitsverhältnis zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch Vermittlung und Qualifizierung im Auftrag des Arbeitgebers ist. Die Förderkonditionen durch die Agentur für Arbeit für Transfer-Kug und Qualifizierungen sind im § 111 SGB III festgelegt. Die juristische Bezeichnung hierfür ist die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE).

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